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DS-GVO 1.1: Die ePrivacy-Verordnung

Das Wichtigste zur ePVO

Blogartikel zur kommenden ePVO 2020

Heute beschäftigen wir uns mit der ePrivacy-Verordnung (kurz ePVO), die schon beschlossen ist, aber voraussichtlich erst im nächsten Jahr zur Anwendung kommt. Sie stellt eine Ergänzung der DS-GVO dar, enthält einige wichtige Neuerungen und ersetzt die aktuelle ePrivacy-Richtlinie. Der Vorteil einer Verordnung gegenüber einer Richtlinie ist, dass diese sofort in Kraft tritt, aber dazu gleich mehr.

Die Basics zur ePrivacy-Verordnung (ePVO):

Ziel der ePVO ist, personenbezogene Daten in der elektronischen Kommunikation noch besser schützen. Relevant ist die ePVO hauptsächlich für Unternehmen, die Kommunikationsdienste betreiben. Dazu gehören aber auch gewerbliche Medienangebote mit Onlinewerbung und Tracking-Cookies!

Was regelt die ePVO?

Die ePVO beschreibt insgesamt, welche Aufgaben die Aufsichtsbehörden haben und welche Strafen bei Nichtbeachten auf die Unternehmen zukommen.

Die Strafen sind ähnlich der DSGVO und ihre Höhe hängt von unterschiedlichen Kriterien ab.[1]

Ein paar praktische Beispiele

Zitat aus T3N: „Das automatische Versteigern und Platzieren personalisierter Onlinewerbung anhand von Behavioral Targeting dürfte mit der EPVO rigoros abgemurkst werden. Nur ein kleiner Teil der Anwender würde dem Tracking wohl freiwillig zustimmen und Verlage dürften nicht einfach die Auslieferung der Website verweigern, wie das heute bei einigen großen Websites der Fall ist, wenn sie einen Adblocker bemerken.“

Fazit: Was Betriebe tun sollten

Hauptsächlich betrifft die ePrivacy-Verordnung Betriebe mit einem Online-Shop, daher wirkt sie sich im Handwerk nicht so stark aus. Aber auch mit einer Unternehmens-Website muss man Vorkehrungen treffen! Außerdem betrifft die ePrivacy-Verordnung alle Privatpersonen und deren Rechte bezüglich digitaler Kommunikation mit Unternehmen. Wenn Sie schon über eine Homepage für Ihren Betrieb verfügen, sollten Sie auch sicherstellen, dass die nötigen Vorkehrungen wie die Opt out-Möglichkeit im Cookiebanner etc. technisch rechtzeitig umgesetzt werden. Bei allen Fragen bezüglich der Website kontaktieren Sie uns gerne!

Alternativ kann ein Datenschutzbeauftragter Ihre Fragen umfassend beantworten – am besten vorbereitend!

Die diversen Versionen der ePVO und entsprechende Stellungnahmen können hier eingesehen werden: http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=42678

[1] Vgl. https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/11329-e-privacy-verordnung-die-dsgvo-war-erst-der-anfang.html

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